Allgemeine Geschäftsbedingungen

Oktober 2025

1. EINLEITUNG

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung und Inbetriebnahme von COROB-Produkten. Diese Bedingungen gelten für die Lieferung und Inbetriebnahme von Produkten, die von COROB oder verbundenen Unternehmen von COROB verkauft werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind als integraler Bestandteil des Angebots, der Auftragsbestätigung und der Lieferungen von COROB in diesem Zusammenhang zu betrachten.

2. DEFINITIONEN

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die ihnen jeweils zugewiesene Bedeutung:

  • Käufer: die juristische Person des Käufers, die den Auftraggeber des Käufers einschließt, wenn der Käufer im Namen einer anderen Einheit handelt, die das Produkt und/oder die Dienstleistungen vom Verkäufer erwirbt, sowie Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger;
  • Verkäufer: die juristische Person, die das Produkt und/oder andere Dienstleistungen gemäß dem Vertrag bereitstellt, sowie ihre Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger.
  • Partei/Parteien: entweder Käufer oder Verkäufer oder beide zusammen, je nach Kontext;
  • Vertrag oder Vertragsdokumente bezeichnet nur die Dokumente, die von den Parteien ausdrücklich zum Bestandteil des Vertrags gemacht werden, einschließlich des Angebots des Verkäufers, des verbindlichen Angebots, dieser AGB, der technischen Spezifikationen, der Bestellung (P.O.), der P.O.-Bestätigung, des Zuschlagsschreibens oder anderer Anhänge, und schließt alle anderen Bedingungen oder Dokumente aus, unabhängig davon, ob sie auf dem P.O.-Formular oder anderweitig gedruckt sind. Alle P.O.s bedürfen der schriftlichen Annahme des Verkäufers. Alle Vertragsänderungen müssen von beiden Parteien schriftlich vereinbart werden. Jedes Angebot des Verkäufers unterliegt dem und ist für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn (i) der Verkäufer eine P.O. auf der Grundlage des Angebots des Verkäufers erhält und (ii) der Verkäufer diese P.O. schriftlich annimmt. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten haben die Bedingungen dieser AGB Vorrang.
  • Produkt: Maschinen, Systeme, Komponenten, Ersatzteile, Geräte, Materialien, Dokumentation, Hardware und Software sowie andere Produkte, deren Lieferung durch den Verkäufer an den Käufer im Rahmen der Vereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde.
  • Verbindliches Angebot: das vom Verkäufer abgegebene Angebot, das vom Käufer schriftlich angenommen und vom Verkäufer mit einer Auftragsbestätigung bestätigt wurde.
  • Technische Spezifikationssperre: Die beteiligten Parteien beschließen, keine neuen Anforderungen, Spezifikationen oder Merkmale zu den technischen Spezifikationen des Produkts hinzuzufügen.
  • Standort: der Ort, an dem das Produkt installiert werden soll, einschließlich des Teils der Umgebung, der für das Entladen, die Lagerung und den internen Transport des Produkts und der Installationsausrüstung erforderlich ist.
  • Dienstleistungen: Arbeiten vor Ort, Installation des Produkts, Schulung, Anlaufhilfe, Tests und alle anderen Dienstleistungen, die vom Verkäufer im Rahmen des Vertrags auszuführen sind.
  • Inbetriebnahme: der frühere Zeitpunkt von a) dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt zum ersten Mal in der Lage ist, die Produktion mit verkaufsfähigem Produkt aufzunehmen; oder b) dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt zum ersten Mal in der Lage ist, zu arbeiten (wie im Vertrag angegeben).

3. GEGENSTAND DES VERTRAGS

Ungeachtet anderslautender Bestimmungen, auch wenn diese in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers enthalten sind, gelten diese AGB für alle Verträge, die in Italien und/oder im Ausland von der Firma COROB S.p.A. mit Hauptsitz in San Felice s/P (MO) Italien, Via Dell’Agricoltura 103 (im Folgenden COROB oder der Verkäufer, je nach Fall) in Bezug auf das vom Verkäufer hergestellte und/oder vermarktete Produkt (im Folgenden das Produkt) abgeschlossen werden.

4. ABSCHLUSS

Der Verkauf gilt als abgeschlossen, sobald COROB sein verbindliches Angebot an den Käufer sendet. Stornierungen oder Änderungen durch den Käufer werden erst wirksam, wenn sie zuvor vom Verkäufer genehmigt und anschließend schriftlich akzeptiert wurden.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, haftet der Käufer, sollte er einen Vertrag oder eine Vertragsdokumentation für das Produkt stornieren, für die Kosten aller geleisteten Arbeiten und der bis zum Zeitpunkt der Stornierung gekauften oder bereitgestellten Materialien zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten und entgangenen Gewinn.

5. LIEFERUNG

Die Lieferung umfasst nur das, was im verbindlichen Angebot oder in der Vertragsdokumentation, einschließlich deren Aktualisierung, schriftlich festgelegt ist. Was im verbindlichen Angebot oder in den Vertragsdokumenten nicht technisch definiert ist, wird gemäß den Standards des Verkäufers geliefert. Die Parteien legen schriftlich einen Engineering-Freeze-Point fest. Jede Änderung der für das Produkt vereinbarten Spezifikationen (Layout, Abstände, Produkt- und Verbrauchsdaten, Sicherheitsanforderungen usw.) berechtigt den Verkäufer, seine Kostenauswirkungen zu bewerten, und wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

6. PREISE

Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk COROB

  • San Felice s/P (MO), Italien;
  • Nandigram, Indien;

gemäß Incoterms® 2020.
Die vom Verkäufer genannten Preise bleiben 60 (sechzig) Tage gültig, sofern im verbindlichen Angebot nichts anderes angegeben ist. Alle Preise verstehen sich in Euro – sofern nicht anders angegeben – ohne Steuern wie Mehrwertsteuer oder Zölle.

7. ZÖLLE UND STEUERN

Der Preis beinhaltet keine Steuern, Legalisierungsgebühren, lokale Abgaben oder sonstige Rechtskosten, die sich aus der Art des Vorgangs ergeben.

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, betragen die Zahlungsbedingungen für das Produkt 30 Tage netto nach Rechnungsdatum in Europa oder unwiderrufliches und bestätigtes L/C außerhalb Europas. Andere Zahlungsbedingungen sind mit dem zuständigen Vertriebsleiter zu vereinbaren.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab dem jeweiligen Rechnungsdatum fällig. Alle überfälligen Rechnungen werden mit einem Zinssatz von 1,5 % pro Monat oder dem maximal zulässigen Betrag gemäß geltendem Recht (je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) ab dem Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Bezahlung verzinst.
Die Zahlung des Produkts erfolgt an COROB unter Verwendung des in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegebenen Formulars.

9. LIEFERUNG DES PRODUKTS

Die Lieferbedingung ist eine bestimmte Incoterms® 2020-Bedingung, wie im Vertrag und/oder im verbindlichen Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung und/oder in der Rechnung festgelegt. Wenn keine Lieferbedingung definiert ist, gilt Ex Works, Incoterms® 2020.
Die Liefertermine sind im Vertrag und/oder im verbindlichen Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung und/oder in der Rechnung angegeben. Sollte der Käufer nicht alle technischen Daten liefern, die für den Abschluss der Bestellung und die technische Spezifikationssperre erforderlich sind, wird der Liefertermin entsprechend angepasst.
Nach der Bestätigung wird der Liefertermin im Falle von vollständigen oder teilweisen Produktionshindernissen aufgrund höherer Gewalt oder anderer Hindernisse, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, beeinflusst.
Wenn der Verkäufer den Versand auf Wunsch des Käufers verschiebt, hat der Käufer den Verkäufer von allen zusätzlichen Kosten freizustellen, die dem Verkäufer dadurch entstehen, wie z. B. Standgeld, Umschlag, Lagerung und Versicherung. Die Übertragung in die Lagerung auf Wunsch des Käufers oder aufgrund von Verzögerungen des Käufers gilt für alle Zwecke als Versand, einschließlich Rechnungsstellung und Zahlung. Der Käufer trägt die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung während der Lagerung.

10. VORBEREITENDE ARBEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN

Der Käufer hat rechtzeitig vorbereitende Arbeiten gemäß den Anweisungen des Verkäufers durchzuführen, um sicherzustellen, dass die für die Installation des Produkts und für die korrekte Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

11. INSTALLATION UND ABNAHMETEST VOR ORT

Der Käufer ist für die Einholung aller für die Installation des Produkts erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen verantwortlich, einschließlich des Rechts zur Nutzung des Produkts, Baugenehmigungen und Umweltgenehmigungen.
Jegliche Verzögerungen, Unannehmlichkeiten, Schäden und Fehler, die während der Installation der Ausrüstung am Standort des Käufers auftreten, sind in keinem Fall dem Verkäufer zuzurechnen, wenn die Arbeitgeber und das Personal, die diese Arbeiten ausführen, vom Käufer ernannt und vorgeschlagen werden. Die Überwachung der Installationsarbeiten durch die Techniker des Verkäufers beinhaltet keine Verantwortung des Verkäufers selbst für Schäden und/oder Verzögerungen bei der Installation. Daher ist der Verkäufer nicht für Schäden verantwortlich, die durch das vom Käufer ernannte Personal verursacht werden, noch ist der Verkäufer für Verzögerungen verantwortlich.
Bei der Inbetriebnahme des Produkts verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer das Produkt zur Verfügung zu stellen, um den Abnahmetest gemäß den in den technischen Spezifikationen angegebenen Parametern durchzuführen.
Wenn die Installation in der Verantwortung des Käufers liegt, gilt das Produkt eine Woche nach der ersten Inbetriebnahme als abgenommen. Wenn der Käufer das Produkt auch ohne den oben genannten Abnahmetest für die Produktion verwendet, gilt das Produkt automatisch als abgenommen.
Alle Kosten, die dem Verkäufer aufgrund von Verzögerungen entstehen, die dem Käufer während der Installation des Produkts und des Abnahmetests vor Ort zuzurechnen sind (wie z. B. zusätzliche Reisekosten, Verpflegungs- und Unterbringungskosten für das Personal des Verkäufers), sind vom Käufer zu tragen.
Sobald die Inbetriebnahme des Produkts erfolgt ist und das Produkt mit positivem Ergebnis und in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen und den Vertragsbedingungen getestet wurde, hat der Verkäufer alle seine Verpflichtungen erfüllt, abgesehen von seinen Gewährleistungsverpflichtungen, die gemäß den Punkten 16 und 17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft bleiben.
Die Preise beinhalten nicht die Installation der Ausrüstung, die von Ihren regionalen COROB-Kundendienststellen gemäß den geltenden lokalen Tarifen angeboten werden kann.

12. GEFAHRÜBERGANG

Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Produkts geht beim Verlassen des Geländes des Verkäufers über.

13. EIGENTUMSÜBERGANG

Das Eigentum am Produkt verbleibt bei COROB, bis das Produkt an den Käufer geliefert wird. Das Eigentum an Software-Programmen verbleibt jedoch jederzeit beim Verkäufer gemäß dessen Software-Lizenzbedingungen. Der Käufer erklärt sich bereit, auf Anfrage die Software-Lizenz und den Geheimhaltungsvertrag des Verkäufers zu unterzeichnen.

14. VERTRAULICHKEIT UND GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

Zeichnungen, Abbildungen oder andere Dokumente, die an den Käufer gesendet werden, sind Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer behält alle Rechte, Titel und Ansprüche an und auf jegliches Know-how, technische Informationen, Zeichnungen, Spezifikationen oder Dokumente, Ideen, Konzepte, Methoden, Prozesse, Techniken und Erfindungen, die vom oder im Namen des Verkäufers entwickelt oder erstellt und vom Verkäufer im Rahmen eines Vertrags geliefert werden. Alle diese Informationen sind vom Käufer vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, sie sind oder werden öffentlich bekannt, noch dürfen diese Informationen vom Käufer für andere Zwecke als die Verwendung des Produkts ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers verwendet werden.
Die Warenzeichen, Namen und die seiner verbundenen Unternehmen des Verkäufers dürfen nicht anders verwendet werden, als vom Verkäufer auf das Produkt angewendet.

15. KLASSIFIZIERUNG GEFÄHRLICHER BEREICHE (ZONENEINTEILUNG)

Der Käufer hat auf eigene Kosten und Sorgfalt einen Bericht über die Klassifizierung der gefährlichen Bereiche des Standorts zu erstellen, nach dem das Produkt entworfen und entwickelt werden soll. Daher haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die durch Änderungen an der ursprünglichen Installation des Produkts verursacht werden, die nicht vom Verkäufer selbst durchgeführt wurden. Sollte der Käufer keine Informationen über die gefährlichen Bereiche oder Produkte bereitstellen, betrachtet der Verkäufer alle Bereiche als sicher (ohne gefährliches Risiko).

16. GEWÄHRLEISTUNG

Der Verkäufer garantiert, dass das Produkt bei normalem Gebrauch, Wartung, Service und Handhabung für einen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten ab Inbetriebnahme des Produkts frei von Konstruktions-, Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern ist, jedoch nicht später als 18 (achtzehn) Monate ab Lieferung am Standort des Verkäufers. Nur wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, kann in bestimmten Fällen oder für bestimmte Materialien oder Geräte eine kürzere Gewährleistungsfrist gelten (wie von Unterlieferanten dieser Materialien und Geräte garantiert).
Die Gewährleistung umfasst kostenlose Ersatzteile (geliefert ab Werk, Incoterms® 2020) zum Austausch defekter Teile, jedoch nur in dem Umfang, in dem der Defekt an den Teilen vom Verkäufer als solcher anerkannt wird. Der Käufer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die defekten oder beschädigten Teile an den Verkäufer zurückgesendet werden.
Die Gewährleistungsfrist für die ausgetauschten Teile beträgt 12 (zwölf) Monate ab dem Datum des Austauschs. Alle Teile der Ausrüstung, die im Zusammenhang mit Gewährleistungsersatz ausgetauscht werden, gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Mögliche Einfuhrsteuern oder Zölle für die Ersatzteile gehen zu Lasten des Käufers.
Die Gewährleistung gilt nicht und der Verkäufer haftet nicht für:

(i) Verbrauchsmaterialien oder Teile mit einer Lebenserwartung, die kürzer ist als die Gewährleistungsfrist;

(ii) gewöhnlicher Verschleiß;

(iii) Defekte, Schäden, Verluste oder Kosten (a) die sich aus unsachgemäßer oder unvollständiger Verwendung, Handhabung, Lagerung, Betrieb, Wartung oder anderer Verwendung des Produkts durch den Käufer oder Dritte ergeben, oder (b) die durch die Nichteinhaltung der Handbücher oder Anweisungen des Verkäufers verursacht werden, oder (c) die durch eine ungenaue oder fehlerhafte Installation verursacht werden, die nicht vom Verkäufer durchgeführt wurde;

(iv) Änderungen am Produkt, die vom Käufer oder Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommen wurden, oder

(v) alle anderen Handlungen oder Unterlassungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Reparaturen, des Käufers oder Dritter.

Sollte der Käufer eine Intervention zur Reparatur des Produkts anfordern, werden Reise-, Unterbringungs- und Arbeitszeitkosten dem Käufer gemäß den geltenden Servicetarifen in Rechnung gestellt.

17. Garantie für die Software

Die Garantie für die Software ist ab dem Lieferdatum an den Käufer und für einen Zeitraum von 90 (neunzig) Tagen danach gültig. Der Lieferant gewährleistet, dass die Software frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist und dass die Software im Wesentlichen gemäß den funktionalen Spezifikationen funktioniert.
Wenn während der Garantiezeit ein Mangel an der Software auftritt, kann der Lieferant die Softwarematerialien zur Korrektur oder zum Austausch zurückziehen, unter der Voraussetzung, dass der Computer, auf dem die Software ausgeführt wird, entweder vom Lieferanten gekauft oder von diesem genehmigt wurde.
Jegliche Nutzung, Aktualisierung oder Änderung von Software, die nicht vom Lieferanten bereitgestellt wird, jedoch mit der Software Schnittstellen bildet (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Betriebssystem; ERP; Antivirenprogramme oder ähnliche; Verwaltungs- und Betriebssoftware usw.) und die die Funktionalität der Software beeinträchtigen könnte, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers.
Der Lieferant haftet unter keinen Umständen für indirekte, zufällige oder Folgeschäden oder für sonstige Schäden jeglicher Art (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden aufgrund von entgangenem Geschäftsgewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von Geschäftsinformationen, Personenschäden, Verlust der Privatsphäre oder sonstigen finanziellen oder anderen Verlusten), die sich aus der Nutzung oder der Unmöglichkeit der Nutzung der Software ergeben.

18. SCHADLOSHALTUNG UND FREISTELLUNG

Vorbehaltlich der Beschränkungen von Artikel 19 vereinbaren der Verkäufer und der Käufer, sich gegenseitig und ihre jeweiligen Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Bürgen von jeglicher Haftung freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, einschließlich angemessener Anwaltskosten, für die Verletzung oder den Tod einer Person und/oder die Beschädigung von Eigentum, soweit dies durch eine Handlung oder Unterlassung der schadensersatzpflichtigen Partei, ihrer Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Bürgen verursacht wird.

19. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Ungeachtet anderslautender Bestimmungen im Vertrag darf die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer die direkten Schäden des Käufers nicht übersteigen, und auch in diesem Fall nur in dem Umfang, in dem sie durch fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Verkäufers verursacht wurden. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die Einhaltung von Sicherheits- oder Umweltvorschriften, die über seinen Liefer- oder Arbeitsumfang hinausgehen. Der Verkäufer haftet in keinem Fall oder unter keinen Umständen für indirekte, zufällige, besondere, Folge- oder Strafschäden, Kosten oder Verluste jeglicher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

  • Verlust von Einnahmen, Gewinn, Nutzung oder Produktion;
  • Ausfallzeiten oder Anlagenstillstände;
  • Rohstoff-, Energie-, Versorgungs-, Arbeits- oder Kapitalverluste oder -kosten oder für
  • Ansprüche von Kunden des Käufers,

unabhängig davon, ob sie auf Vertragsbruch oder Gewährleistung, Vertragsbeendigung, Fahrlässigkeit, unerlaubter Handlung, Gefährdungshaftung, Entschädigung, Gesetz oder Billigkeit oder anderweitig beruhen.
Darüber hinaus darf die maximale monetäre Gesamthaftung des Verkäufers im Rahmen des Vertrags einen Betrag in Höhe von 2 % des Preises nicht übersteigen.

20. HÖHERE GEWALT

„Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes („Ereignis höherer Gewalt“), das eine Partei an der Erfüllung einer oder mehrerer ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag hindert oder sie daran behindert, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei („die betroffene Partei“) Folgendes nachweist:

a) dass dieses Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt; und

b) dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war; und

c) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

In Ermangelung eines gegenteiligen Beweises wird vermutet, dass die folgenden Ereignisse, die eine Partei betreffen, die Bedingungen (a) und (b) gemäß Absatz 1 dieser Klausel erfüllen, und die betroffene Partei muss lediglich nachweisen, dass die Bedingung (c) des vorhergehenden Absatzes erfüllt ist:

a) Krieg (ob erklärt oder nicht), Feindseligkeiten, Invasion, Handlung ausländischer Feinde, umfassende militärische Mobilisierung;

b) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder widerrechtlich angeeignete Macht, Aufstand, Terrorakt, Sabotage oder Piraterie;

c) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;

d) Handlung einer Behörde, ob rechtmäßig oder unrechtmäßig, Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Nationalisierung;

e) Seuche, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;

f) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transport, Telekommunikation, Informationssystem oder Energie;

g) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Betriebsgeländen.

Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen.
Eine Partei, die sich erfolgreich auf diese Klausel beruft, ist von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag und von jeglicher Haftung für Schäden oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf für Vertragsbruch befreit, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Erfüllung verursacht, vorausgesetzt, dass die Mitteilung darüber unverzüglich erfolgt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht.
Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegebenenfalls ab dem Datum der Mitteilung aussetzen.
Wenn die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend ist, gelten die oben genannten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die betroffene Partei an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen hindert. Die betroffene Partei muss die andere Partei benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert. Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des geltend gemachten Ereignisses auf die Erfüllung des Vertrags zu begrenzen.
Wenn die Dauer des geltend gemachten Hindernisses die Vertragsparteien im Wesentlichen dessen beraubt, was sie nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten durften, hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist an die andere Partei zu kündigen.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

21. FRISTEN UND FORMALITÄTEN FÜR DIE REKLAMATION

Die Reklamation bei mechanischen oder betrieblichen Mängeln muss unverzüglich erfolgen, sobald der Mangel vom Käufer entdeckt wird, und in jedem Fall innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Auftreten des Mangels, um Schäden am Produkt zu vermeiden.
Die Reklamation ist durch Eröffnung eines Tickets auf der CARE360-Plattform von COROB einzureichen: https://care360.corob.com/ww/ticket/

Bei vorübergehenden Störungen oder Fehlfunktionen der CARE360-Plattform kann der Käufer eine E-Mail an technicalsupport@corob.com senden oder einen Brief mit Empfangsbestätigung an den nächstgelegenen autorisierten COROB-Dienstleister schicken.

22. VERTRAGSKÜNDIGUNG

Unbeschadet der unter den gegebenen Umständen verfügbaren Ansprüche ist die nicht vertragsbrüchige Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen:

(i) bei Konkurs, Zahlungsunfähigkeit, Liquidation, Bestellung eines Treuhänders oder einem ähnlichen Verfahren oder im Falle der Auflösung der anderen Partei;

(ii) bei einem Ereignis oder Umstand gemäß Artikel 20, das die Vertragserfüllung um mehr als 120 Tage beeinträchtigt;

(iii) wenn der Käufer einen dem Verkäufer geschuldeten Betrag nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Fälligkeitsdatum zahlt; oder

(iv) bei jeder anderen wesentlichen Verletzung des Vertrags durch die andere Partei, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung darüber von der nicht vertragsbrüchigen Partei behoben wurde.

Wird der Vertrag vom Käufer aus Gründen der Zweckmäßigkeit (ohne Angabe von Gründen) gekündigt oder ausgesetzt, was nicht nach der ersten planmäßigen Lieferung des Produkts erfolgen darf, so hat der Käufer dem Verkäufer in Form von bereits geleisteten Anzahlungen und Fortschrittszahlungen sowie einer zusätzlichen Kündigungsentschädigung alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Kosten, alle durch die Stornierung von Unterverträgen entstandenen Kosten sowie die angemessenen Gemeinkosten und Gewinnanteile des Verkäufers, wie von den Parteien ausgehandelt, zu erstatten. Wird der Vertrag vom Käufer aus wichtigem Grund gekündigt, so darf die maximale Haftung des Verkäufers in keinem Fall den in Artikel 19 genannten Gesamtbetrag übersteigen, wobei dieser Gesamtbetrag vom Verkäufer unter der Bedingung zurückzuerstatten ist, dass die bereits gelieferten Produkte zuerst an den Verkäufer zurückgesandt werden.

23. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht von Italien. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung, Gültigkeit oder Erfüllung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags, die die Parteien nicht innerhalb von 3 (drei) Monaten ab der ersten schriftlichen Aufforderung zu einer solchen Beilegung gütlich beilegen können, sind ausschließlich vor dem Gericht von Modena, Italien, beizulegen.

24. DATENSCHUTZ

Jede Partei hat die geltenden Datenschutzgesetze zu beachten. Der Verkäufer ist im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers und die mit dem Produkt verbundenen und in diesem gespeicherten Daten mit Hilfe von elektronischen Verbindungsgeräten zu verarbeiten. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass der Verkäufer diese Daten in das Land des Verkäufers oder ins Ausland übermitteln darf, um diesen Vertrag durchzuführen, dem Käufer Dienstleistungen zu erbringen und sein Angebot an Produkten und Dienstleistungen zu entwickeln. Jegliche Nutzung oder Auslegung der Produktdaten, die direkt und unabhängig vom Käufer oder einem Dritten verarbeitet werden, begründet keine Verantwortung des Verkäufers.

25. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Besondere Bedingungen, die vom Käufer akzeptiert und vom Verkäufer im verbindlichen Angebot oder im Vertrag bestätigt wurden, haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten jedoch für alle Angelegenheiten, die in den vorstehenden Abschnitten dieses Dokuments nicht anderweitig festgelegt sind. Der unterzeichnende Käufer erklärt hiermit ausdrücklich, alle oben genannten Bedingungen vollständig zu akzeptieren.